Auf dieser Seite haben wir Informationen zur Ausstellungsberechtigung für Wohn- und Nichtwohngebäude zusammengestellt. Wir bieten natürlich auch Kurse zum Erwerb der Ausstellungsberechtigung an (Fortbildung nach § 88 bzw. Anlage 11 des GEG), Sie finden diese weiter unten.
Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich aktuell noch auf den Stand der EnEV 2014/2016. Wir werden die Inhalte so schnell wie möglich aktualisieren, bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Bei dieser Frage ist zunächst einmal festzustellen, dass es Energieausweise für unterschiedliche Gebäudetypen gibt, nämlich für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Die Ausstellungsberechtigten für beide Gebäudearten werden nach § 21 der Energieeinsparverordnung1 (EnEV 2014 bzw. EnEV 2016) definiert.
Die Ausstellungsberechtigten für bestehende Gebäude müssen – je nach Gebäudetyp – eine Grundqualifikation und eine Zusatzqualifikation aufweisen. Die Grundqualifikation berücksichtigt die Eignung der ursprünglichen Berufsausbildung, die Zusatzqualifikation die fachliche Eignung für die Energieausweisausstellung. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude schließt diejenige für Wohngebäude mit ein.
Energieausweise für Nichtwohngebäude dürfen grundsätzlich nur von Personen mit Hochschulabschluss in bestimmten Fachrichtungen ausgestellt werden. Welche Fachrichtungen das sind, kann der folgenden Abbildung entnommen werden.
Grundvoraussetzungen zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude
Bei einem Hochschulabschluss in Innenarchitektur dürfen lediglich Energieausweise für Wohngebäude ausgestellt werden.
Energieausweise für Wohngebäude dürfen von den o.a. Personen mit Hochschulabschluss, aber auch von weiteren Personengruppen ausgestellt werden: Handwerker, Techniker und Nachweisberechtigte für Wärmeschutz.
Zu der genannten Grundqualifikation kommt eine Zusatzqualifikation hinzu, die ausreichende Fachkenntnisse bei den ausstellenden Personen sicherstellen soll. Diese Zusatzqualifikation kann sein
Die Zusatzqualifikation bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist in der folgenden Abbildung schematisch dargestellt.
Zusatzvoraussetzungen zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude
Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise für Wohngebäude ergibt sich folgendes Diagramm:
Zusatzvoraussetzungen zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude
1 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG), § 88
2 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG), Anlage 11
Stand der Angaben: Mai 2019
Wir bemühen uns, die auf dieser Seite zusammengestellten Informationen laufend aktuell zu halten. Da Normen, Regeln und Vorschriften jedoch - insbesondere im Bereich der Energieeffizienz - einer stetigen Weiterentwicklung unterliegen und sich damit auch Änderungen an den Berechtigungen zur Ausstellung von Energieausweisen ergeben können, übernehmen wir naturgemäß keine Gewähr für die auf dieser Seite gemachten Angaben. Ergänzungs- bzw. Aktualisierungshinweise zu den Inhalten dieser Seite an info@geweb.de sind uns jederzeit willkommen.